Klauseln Ehevertrag




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Klauseln Ehevertrag

Beitragvon admin » Di 26. Aug 2008, 06:04

Klauseln Ehevertrag

Musterformulierung: Zugewinnausgleich (Beispiellösung!)

Die Ehepartner bleiben grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jedoch sollen das Betriebsvermögen und betrieblich gebundene Vermögen jedes Ehepartners, derzeit insbesondere die Gesellschaftsanteile des Ehemanns an der X-GmbH, beim Zugewinnausgleich im Fall der Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehepartners in keiner Weise berücksichtigt werden. Es soll weder zur Berechnung des Anfangs- noch des Endvermögens herangezogen werden. Dasselbe gilt für in Zukunft erworbenes Betriebsvermögen und für künftige Erwerbe von Betriebsvermögen von dritter Seite von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder Ausstattung erworbenes Betriebsvermögen (vorweggenommene Erbfolge).

Auch die das Betriebsvermögen betreffenden Verbindlichkeiten, z.B. Betriebsdarlehen, sollen bei dem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden.

Die Zwangsvollstreckung in das vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögen wegen Zugewinnausgleichsansprüchen ist ausdrücklich nicht zulässig.



Musterformulierung: Verfügungsbeschränkung aufheben

Jeder Ehegatte kann über sein Betriebsvermögen, das nach den Regelungen dieses Ehevertrags vom Zugewinnausgleich ausgenommen worden ist, unbeschränkt und ohne Einwilligung des anderen Ehepartner Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte abschließen. Insoweit wird die gesetzliche Regelung des § 1365 BGB ausdrücklich von den Eheleuten abgeändert.



Musterformulierung: Nachehelicher Unterhalt (Beispiellösung!)

Im Fall der Ehescheidung wird der nacheheliche Unterhalt nach den gesetzlichen Regelungen geschuldet. Die Höhe eines etwaigen nachehelichen Unterhaltes wird jedoch auf monatlich höchstens 1000 € begrenzt.

Der Höchstbetrag wurde nach den gegenwärtigen Lebenshaltungskosten festgesetzt. Er verändert sich entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt jährlich festgestellten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte. Die erste Anpassung erfolgt bei Rechtskraft der Ehescheidung. Jede weitere Anpassung erfolgt dann jährlich bei Veröffentlichung des neuen Preisindex durch das Statistische Bundesamt.

Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, die zu einem Steuervorteil für den zu Unterhaltszahlung verpflichteten Ehepartner notwendigen Erklärungen in der dafür erforderlichen Form abzugeben, wenn ihm der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehepartner hieraus entstehende Kosten ersetzt.




Musterformulierung:
Versorgungsausgleich ändern (Beispiellösung!)

Der Versorgungsausgleich wird für den Fall der Scheidung ausgeschlossen.

Der Ehemann verpflichtet sich, die unwiderruflich zu Gunsten der Ehefrau bei der Z-Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung über 125.000 € zahlbar beim Tode des Ehemanns, spätestens jedoch bei Vollendung des 65. Lebensjahrs der Ehefrau, während der Ehe aufrechtzuerhalten und die Beiträge jeweils fristgerecht zu zahlen. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird insoweit auflösend bedingt vereinbart, d.h. er wird unwirksam, wenn im Zeitpunkt der Ehescheidung die Lebensversicherung zugunsten der Ehefrau nicht mehr besteht oder die bis dahin fälligen Prämien nicht vollständig entrichtet worden sind.
Bei Fragen ausschließlich das Ticketsystem nutzen.
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von Anzeige » Di 26. Aug 2008, 06:04

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